Bei der Beantwortung vieler Fragen zur Schule müssen die Bestimmungen des Schulrechts beigezogen werden. Im Folgenden finden Sie zahlreiche Entscheide und Abklärungen zum Schulrecht, zum Datenschutz, zu Lehrberechtigungen und Lehrbewilligungen sowie zu Bestimmungen in einzelnen Fachbereichen.

Entscheide und Abklärungen zum Schulrecht

Im Bereich der gemeindlichen und privaten Schulen wurden in den vergangenen Jahren wichtige Entscheide, Gesetzesänderungen und Abklärungen zum Schulrecht vorgenommen. Thematisch gegliedert finden Sie viele Antworten auf schulrechtliche Fragestellungen aus der Praxis. Die Liste wird laufend ergänzt. 

Absenzen

Arbeitsrecht

Anzeigen gegen Eltern

Auslandreisen

Begabungs- und Begabtenförderung

Begründungspflicht

Beurteilen

Bewegung und Sport

Blockzeiten

Datenschutz

Fachdispensationen

Feiern / Bräuche / Anlässe in der Schule

Finanzielles / Schulgeld

Freiwilliger Schulsport / Sommerferienlager / Wintersportlager

Haftung (Hund im Schulzimmer)

Hausaufgaben

Individuelle Förderung

Islam und Schule

Klassenlager

Krankheit

Kruzifixe in Schulen

Lehrberechtigung

Logopädietherapie

Medikamentenabgabe

Mobbing

Musikalische Grundschulung

Natur-Kindergarten

Niveau-Unterricht auf der Sekundarstufe I

Obhutspflicht der Schule

Pausenaufsicht

Privatschulen

Repetition einer Klasse

Schul- und unterrichtsfreie Halbtage

Schularzt- bzw. Schulzahnarzt-Dienst

Schulausschluss

Schulaustritt

Schulberechtigung und Schulpflicht

Schulbesuchstage

Schuleintritt während Schuljahr

Schülerdaten

Schulferien

Schulversuche

Sekundarstufe I

Semesterende

Sexualkundeunterricht

Sonderschulung

Strafen

Stundentafeln

Temporärer Schulbesuch

Übertrittsverfahren

Umgang mit Erziehungsberechtigten

Unterrichtsheft und Schulchronik

Weisungsbefugnis

Wohnsitzwechsel

Zeugnis

Zuweisungsgespräch / Orientierungsgespräch in Verbindung mit schulischem Standortgespräch

Zuzug aus dem Ausland

Datenschutz

Datenschutzbestimmungen zum Umgang mit Schülerdaten werden im Schulgesetz (BGS 412.11; bitte aktuellste Version auswählen) in § 23a geregelt. Soweit das Schulgesetz nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (BGS 157.1; bitte aktuellste Version auswählen). 

Da mit der Nutzung der Informations-​ und Kommunikationstechnologien Risiken und Gefahren verbunden sind, hat das Amt für Information und Organisation (Security Board) des Kantons Zug fünf Merkblätter zu den Themen «Sicherer Umgang mit Daten», «Passwort», «E-​Mail», «Internet» und «Mobile Geräte und Datenträger» erarbeitet und publiziert. 

Ebenfalls verweisen wir auf den «Datenschutz-​Leitfaden für die gemeindlichen Schulen». Der Leitfaden richtet sich an Lehr- und Fachpersonen sowie Schulleitende und Mitarbeitende der Schuladministration. Er gibt praktische Hinweise im Umgang mit Daten von Schülerinnen und Schülern im Schulalltag. 

Die Fachagentur Educa bietet für Schulleitungen und Bildungsverwaltungen eine nationale Anlaufstelle für praxisnahe Support- und Beratungsleistungen in den Bereichen Datenschutz und Datennutzung. Hier finden Sie weitere Informationen zu dieser Anlaufstelle

Lehrberechtigungen - Lehrbewilligungen

Zum Unterrichten berechtigt ist, wer im Besitz

  • eines vom Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz ausgestellten Diploms oder Zertifikates ist;
  • eines von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkannten kantonalen oder ausländischen Lehrdiploms ist;
  • einer von der Direktion für Bildung und Kultur erteilten befristeten oder  unbefristeten Lehrbewilligung ist.

 

Die Verordnung zum Schulgesetz (BGS 412.111) definiert unter § 23b den Umgang betreffend befristete Lehrbewilligungen. Stehen nicht genügend Bewerbende mit entsprechendem Diplom zur Verfügung, kann im Einzelfall um eine befristete Lehrbewilligung bei der Direktion für Bildung und Kultur ersucht werden. Die genauen Kriterien sowie das Vorgehen sind im Merkblatt «Befristete Lehrbewilligungen» beschrieben. Zudem stehen die Gesuchsformulare für eine befristete Lehrbewilligung sowie für die Verlängerung einer befristeten Lehrbewilligung nachfolgend zum Download zur Verfügung.

 

Gesuchsstellung

Das Gesuch um befristete Lehrbewilligung wird bei gemeindlichen Schulen von der Rektorin, vom Rektor digital bei der Schulaufsicht eingereicht. Bei Privatschulen stellt die Schulleiterin, der Schulleiter das Gesuch um befristete Lehrbewilligung.

 

Die Verordnung zum Schulgesetz definiert unter § 23a den Umgang betreffend unbefristete Lehrbewilligungen. Die Direktion für Bildung und Kultur kann ausnahmsweise und nur in besonderen Fällen unbefristete Lehrbewilligungen erteilen an fachlich geeignete Lehrpersonen

 

  • mit einem Lehrdiplom derselben Schulstufe für den Unterricht zusätzlicher Fächer
  • mit einem Lehrdiplom einer tieferen oder höheren Schulstufe für den Unterricht an einer anderen Schulstufe
  • mit einem Lehrdiplom und einer Lehrbewilligung eines anderen Kantons für eine bestimmte Schulstufe für den Unterricht auf dieser Schulstufe
  • mit einem ausländischen Lehrdiplom für den Unterricht an einer fremd-​ oder zweisprachigen Privatschule.

 

Gesuchsteller
Die Lehrperson reicht das Gesuch um unbefristete Lehrbewilligung ein. Die Gesuchstellerin, der Gesuchsteller reicht das Gesuch schriftlich ein. Es enthält einen klar formulierten Antrag und eine Begründung. Dem Gesuch sind folgende Dokumente beizulegen:

 

  • Kopien der vollständigen Diplome (Vorder-​ und Rückseite/Umschlag)
  • Kopien der Arbeitszeugnisse

 

Lehrpersonen, welche im Besitz einer unbefristeten Lehrbewilligung eines anderen Kantons sind, reichen lediglich folgendes Dokument ein:

 

  • Kopie der unbefristeten Lehrbewilligung eines anderen Kantons

 

Erteilung einer unbefristeten Lehrbewilligung
Die Erteilung einer unbefristeten Lehrbewilligung erfolgt an die Adresse der beantragenden Lehrperson. Mit einer unbefristeten Lehrbewilligung wird der betroffenen Lehrperson ermöglicht, dauerhaft das bewilligte Fach bzw. auf der bewilligten Stufe oder an einer fremd-​ bzw. zweisprachigen Privatschule im Kanton Zug zu unterrichten.

 

Gebühren nach Tarif
Mit der Gesuchseinreichung veranlasst die beantragende Lehrperson ein Verfahren, für welches die Verwaltungsbehörde für ihre Amtshandlungen Gebühren nach Tarif erhebt. Die Kosten werden in der Folge der beantragenden Lehrperson auferlegt.

Lehrpersonen mit ausländischem Lehrdiplom können bei der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ihr Diplom zur Anerkennung einreichen. Eine EDK-​Anerkennung berechtigt zur Berufsausübung in der ganzen Schweiz.

 

Weitere Informationen sind direkt der Website der EDK zu entnehmen. Der folgende Link führt auf die Seite.

 

Bewegung und Sport

Da das Fach «Bewegung und Sport» (inklusive Schwimmen) mit besonderen Risiken verbunden ist, braucht es rechtliche Grundlagen. Die Richtlinien für die Sicherheit im und am Wasser erleichtern die Vorbereitung von sicheren Schwimmlektionen und Aufenthalten im und am Wasser.

Die Richtlinien für die Sicherheit im und am Wasser, welche der Bildungsrat am 18. November 2011 beschlossen hat,

 

  • gelten für alle gemeindlichen Schulen im Kanton Zug
  • regeln den Auftrag, die Obhuts-​ und Sorgfaltspflicht der Lehrpersonen,
  • klären die Voraussetzungen für Lehrpersonen zum Erteilen von Schwimmunterricht,
  • klären die Voraussetzungen für Aufsichtspersonen beim Schwimmen resp. Baden,
  • beschreiben die Weiterbildungspflicht für Lehrpersonen
  • und definieren die Gruppengrösse.

 

Die Richtlinien sind mit Empfehlungen in Form einer Checkliste für Lehrpersonen ergänzt, welche die Vorbereitung von sicheren Schwimmlektionen und sicheren Aufenthalten im und am Wasser erleichtern.

 

«Sport in der Schule - Auszug aus den rechtlichen Grundlagen (SpoFöG und SpoFöV), Erläuterungen sowie Kommentare» ist ein Arbeitspapier. Es ist einerseits eine Zusammenstellung der rechtlichen Grundlagen für den Bereich Sport in der Schule (von der obligatorischen Schule bis und mit Sekundarstufe II Allgemein-​ und Gymnasialbildung) und anderseits sind praktische Erläuterungen sowie Empfehlungen zu diesen Grundlagen und deren Umsetzung enthalten. Das Dokument wurde von der KKS (Konferenz der kantonalen Sportbeauftragten), einer Fachkonferenz der EDK (Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren) erstellt.

 

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